Einkaufsbedingungen 

§ 1  Allgemeines -Geltungsbereich 

(1) Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingung abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an,, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen. 

(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. 

(3) Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten. 

(4) Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten. 

§ 2 Angebotsunterlagen 

An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheimzuhalten. 

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen 

(1) Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „frei Haus“, einschließlich Verpackung ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung. 

(2) Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung – die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, daß er diese nicht zu vertreten hat. 

(3) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. 

§ 4 Lieferzeit 

(1) Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. 

(2) Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, daß die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. 

(3) Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. 

§ 5 Gefahrenübergang – Dokumente 

(1) Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus zu erfolgen. 

(2) Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben; unterläßt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten. 

§ 6 Import-, Zoll-, Exportkontroll- und Compliance-Informationen / Mitwirkungspflichten 

Der Lieferant ist verpflichtet, uns (Hellmann Poultry) rechtzeitig vor Lieferung sowie auf Anforderung jederzeit alle Informationen, Erklärungen und Unterlagen vollständig, richtig und in nachvollziehbarer Form zur Verfügung zu stellen, die für den Import, Zolltarifierung, Ursprungs- und Präferenzkalkulation, Außenwirtschafts-/Exportkontrollprüfungen, ausländische Genehmigungs- und Meldepflichten sowie allgemeine Compliance erforderlich oder sinnvoll sind. 

§ 7 Gewährleistung 

Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen uns ungekürzt zu; unabhängig davon sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. In diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Zu diesen Aufwendungen gehören insbesondere auch die Handling- und Transportkosten, die durch fehlerhafte Lieferung oder Lieferung mangelhafter Teile Ihrerseits bestehen. Das Recht auf Schadenersatz, insbesondere das auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung bleibt ausdrücklich vorbehalten. 

§ 8 Produkthaftung – Freistellung – Haftpflichtversicherungsschutz 

(1) Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadenersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. 

(2) Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von Abs. (1) ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige gesetzlich vorgesehene Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. 

(3) Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von Euro 2,5 Mio. pro Personenschaden/ Sachschaden – pauschal – zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadenersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt. 

§ 9 Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge – Geheimhaltung 

(1) Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. 

(2) Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, daß die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, daß der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt des Alleineigentum oder das Miteigentum für uns. 

(3) An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterläßt er dies schuldhaft, so bleiben Schadenersatzansprüche unberührt. 

(4) Der Lieferant ist verpflichtet, alle von uns erhaltenen Diagramme, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen, einschließlich des Bestehens und der Bedingungen der Vereinbarungen und der Geschäftsbeziehung der Parteien, streng vertraulich zu behandeln. Diese Dokumente und Informationen dürfen ausschließlich zum Zwecke der Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Vertrag verwendet werden und dürfen ohne schriftliche und ausdrückliche Zustimmung von Hellmann Poultry nicht an Dritte weitergegeben werden. Diese Geheimhaltungsverpflichtung überdauert die Beendigung dieser Vereinbarung und erlischt nur, wenn und soweit sie ohne Verstoß gegen diese Vereinbarung öffentlich bekannt wird. 

(5) Wir bleiben Eigentümer des gesamten geistigen Eigentums und Know-hows, das dem Lieferanten zur Verfügung gestellt wird („IP-Rechte“), und die IP-Rechte dürfen vom Lieferanten ausschließlich zum Zwecke der Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Vertrag verwendet werden. Insbesondere ist es dem Lieferanten untersagt, die Produkte von uns für den eigenen Gebrauch oder zugunsten Dritter ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung von uns zu kopieren. Dieses Verbot gilt auch nach Beendigung dieser Vereinbarung 

(6) Soweit die uns gemäß Abs. (1) und/oder Abs. (2) zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 20 % übersteigt, sind wir auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet. 

§ 10 Gerichtsstand – Erfüllungsort 

(1) Sofern der Lieferant Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. 

(2) Sofern sich aus der Bestellung nicht anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort. 

(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Einschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). 

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